Bestattungen sind emotional sehr belastend – und teuer. Die Frage Beerdigungskosten von der Steuer abzusetzen erscheint im ersten Moment unpassend. Dennoch ist dieser Aspekt nicht außer acht zu lassen.
Welche Kosten der Beerdigung vom Finanzamt anerkannt werden und welche Voraussetzungen hierzu erfüllt sein müssen sind nachfolgend aufgezeigt.
Steuerlich relevante Beerdigungskosten
Bestattungskosten sind alle Kosten die in Verbindung mit einem Todesfall und dessen Abwicklung anfallen. Dies sind nicht nur die Kosten für die Waren und Dienstleistungen des Bestatters, sondern auch die von Drittanbietern wie Steinmetze und Floristen.
Zu den steuerlich absetzbaren Beerdigungskosten zählen unter anderem die Kosten:
- der Friedhofsverwaltung für die Nutzung der Trauerhalle, der Grabstätte sowie für die Beisetzung.
- für den Trauerdruck in Tageszeitungen (Todesanzeige, Danksagung), Erstellung von Karten und Briefen nebst Porto sowie Gedenkseiten im Internet.
- für den Blumenschmuck, bspw. der Dekoration der Trauerhalle, Kränze, Grabbeigaben und Gestecke als auch für die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte.
- der musikalischen Gestaltung der Trauerfeier.
- des Trauerredners.
- des beauftragten Bestattungsinstitutes für Sarg, Urne, Talar, Überführungen, verauslagte Gebühren für Arzt, Sterbeurkunden, Bestattungsgenehmigung, Einäscherung, etc., hygienische Versorgung, Einbettung, Sargträger, Erledigung der Formalitäten, usw.
- vom Steinmetz für die Errichtung des Grabsteines und der -einfassung,
Vom Finanzamt nicht anerkannte Beerdigungskosten
Zur Trauerfeier benötigte Kleidung erkennt das Finanzamt nicht an. Ebenso alle Ausgaben, die für die Bewirtung von Trauergästen anfallen (Trauerkaffee, Leichenschmaus). Nicht berücksichtigt werden auch die Kosten für die An- und Abfahrt nebst Übernachtungskosten von Angehörigen.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit
Bei der Einkommensteuererklärung sind Beerdigungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen einzutragen. Wie oben schon beschrieben, haben diese in direktem Zusammenhang mit dem Sterbefall zu stehen.
Im BGB §1968 heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Hierbei spielt das Verhältnis des Erben zum Verstorbenen keine Rolle. Neben dieser rechtlichen Verpflichtung kann eine freiwillige Kostenübernahme auch aus sittlichen Gründen erfolgen. Diese erkennt das Finanzamt ebenfalls an.
Sobald der Nachlass oder eine Sterbegeldversicherung die Kosten der Bestattung deckt, ist eine steuerliche Absetzbarkeit nicht gegeben (Urteil des Finanzgerichts Münster).
Obiges ist nur ein Überblick zur Absetzbarkeit von Bestattungskosten und kann eine steuerliche Beratung nicht ersetzen.