Allgemein
Schreibe einen Kommentar

Gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod

Erinnerung Mahnung

Todesfälle bei gesetzlich betreuten Personen sind keine Seltenheit, da es sich hierbei meist um ältere Menschen handelt. Die Angehörigen verlassen sich zu Lebzeiten auf die Regelungen des Betreuers. Mit dem Tod der betreuten Person endet jedoch die Betreuung.

Grundlage der Betreuung

Die rechtliche Betreuung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ab „§ 1896 Voraussetzungen“ geregelt. Die nachfolgenden Paragraphen mit deren Regelwerk geben Auskunft über den Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers.

In „§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge“ heißt es, dass das Vermögen der betreuten Person mit deren Tod auf die Erben übergeht. Der Betreuer hat somit kein Recht mehr über das Vermögen zu verfügen. In Folge endet das Betreuungsverhältnis mit Eintritt des Todes. Die Bestallungsurkunde und eine Sterbeurkunde sind mit der Schlussrechnung an das Vormundschaftsgericht zu geben. Die Aufgaben des Betreuers sind damit beendet.

Konsequenzen nach Todeseintritt

Aus obigem geht hervor, dass die Regelung der Bestattung grundsätzlich nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers gehört. Hierfür verantwortlich sind nach „§ 9 BestG Verantwortlichkeit“ die Erben.

Die Angehörigen durften jedoch zu Lebzeiten der betreuten Person in deren Sinne nicht handeln. Hierfür war einzig der Betreuer zuständig. Durch den Wegfall des Betreuers, müssen diese nun innerhalb kürzester Zeit die Bestattung regeln.

Gibt es keine Erben oder Angehörige zur Wahrnehmung dieser Aufgabe, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung der verstorbenen Person zuständig.

Lösungsansatz

Während der Betreuung sollte ein Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen werden.

Familienangehörige, aber auch die betreute Person selbst, sollten schon zu Lebzeiten mit dem gesetzlichen Betreuer Kontakt aufnehmen und darauf hin wirken, dass dieser mit dem Bestatter vor Ort einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt. So ist dafür gesorgt, dass nach Eintritt des Todes alles im Sinne des Verstorbenen erledigt werden kann. Dies führt gleichfalls zu einer Entlastung der Angehörigen.

Das Vormundschaftsgericht muss einen Bestattungsvorsorgevertrag grundsätzlich nicht genehmigen. Etwaige behördliche Hürden sind hierbei nicht im Wege.


Wir unterstützen Sie als Betreuer oder als Angehörige hierbei gerne, sprechen Sie uns an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert