Schusswaffen besitzen rund 1 Million Menschen in Deutschland. Dies sind beispielsweise Sportschützen, Jäger oder Waffensammler. Bei einem Todesfall hat der Gesetzgeber den Erbfall für Waffe und Munition klar geregelt. Der rechtliche Rahmen ist nachfolgend erläutert.
Rahmenbedingungen
Tritt man das Erbe an bzw. lässt die Frist zum Ausschlagen des Erbes verstreichen wird man automatisch zum Waffenbesitzer. Schusswaffen gehen nach Eintritt des Todes des Waffenbesitzers innerhalb eines Monats in den Besitz eines anderen Berechtigten über oder müssen vernichtet werden.
Für den oder die Erben gibt es, ja nach Status des neuen Besitzers, mehrere Möglichkeiten mit den ererbten Schusswaffen umzugehen. In allen Fällen ist dies mit einem zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden.
Vernichtung
Stellen die Schusswaffen keinen ideellen oder finanziellen Wert für die Erben dar, besteht die Möglichkeit diese vernichten zu lassen. Hierzu gibt man die Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde ab. Diese stellt einen Nachweis der Abgabe aus. Die Vernichtung ist kostenlos.
Welche Behörde zuständig ist erfährt man über die Polizei oder Kreisverwaltung.
In diesem Fall kann es, wie oben schon angeführt, passieren, dass aus Unkenntnis historisch oder finanziell wertvolle Waffen unwiderruflich vernichtet werden. Die anderen Alternativen Verkauf oder Übernahme sind daher zu prüfen.
Verkauf
Verschenkt oder verkauft der Erbe die Schusswaffe, muss die erwerbende Person hierzu berechtigt sein. Hierbei ist zum einen der Nachweis zu führen, dass die empfangende Person zum Erwerb berechtigt ist und zum anderen, dass der Besitzübergang erfolgte.
Weiterführende Informationen gibt bspw. der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.
Übernahme
Tritt man das Erbe an und überführt die Waffen in seinen Besitz ergeben sich zwei Möglichkeiten.
Bei der ersten Möglichkeit ist der Erbe im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte. In diesem Fall ist nur der Nachweis der Besitzübertragung notwendig.
Im zweiten Fall ist der Erbe bei Antritt des Erbes nicht zum Besitz von Schusswaffen berechtigt. Neben dem Nachweis der Besitzübertragung und ordnungsgemäßen Lagerung (Tresor nach Schutzklasse 1) ist die Waffe mit einem Blockiersystem gegen Verwendung auszustatten. Weiterhin darf der neue Besitzer keine Vorstrafen von mindestens 60 Tagessätzen haben.
Wegen der Brisanz des Themas weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass obiges keiner rechtlichen Beratung entspricht und nicht abschließend ist.
Transportieren Sie auf keinen Fall die Waffe und / oder die Munition zur Polizei. Setzen sie sich mit dem Verband der Büchsenmacher, der Polizei oder auch dem örtlichen Schützenverein in Verbindung. Diese helfen Ihnen gerne weiter.
Vielen Dank, toller Beitrag